Satzung

Satzung des Vereins Klaragasse & Freude n.e.V.

§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Klaragasse & Freunde“, nach seinem Eintrag ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 | Zweck des Vereins und Vereinsgebiet

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder und Fördermitglieder. Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Vereins die Erhaltung und Verbesserung der Strukturen in und um die Klaragasse; die Verbesserung der Situation für die in und um die Klaragasse beheimatete Einzelhändler, Ökonomen, Nachtökonomen und Kulturschaffende; ein gutes und geregeltes Verhältnis mit den mit den Anwohner:innen in und um die Klaragasse; die Verbesserung der Lebensbedingungen auf den Gebieten der Kultur, der Kunst,  der Nachtökonomie, des Einzelhandels, der Nachhaltigkeit, des Verkehrs, des Städtebaus und des Umweltschutzes in und um die Klaragasse; die Vertretung gegenüber der Politik und Verwaltung der Stadt Nürnberg sowie anderen Behörden, Vereinen und Verbänden. 

Der Verein ist, unabhängig, überparteilich und überkonfessionell und toleriert keine sexistischen, homophoben, rassistischen, oder rechtsoffenen Tendenzen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.


(2) Der Verein stellt das demokratische Engagement verantwortungsbewusster Bürger:innen dar. Zur Erfüllung seines Zwecks hält der Verein deshalb mindestens einmal pro Jahr eine öffentliche Versammlung ab, in denen Probleme innerhalb des Vereinsgebietes erörtert werden können. Diese Versammlung steht außer den Vereinsmitgliedern jedem interessierten Bürger offen. In diesen Versammlungen kann jedermann Wünsche, Beschwerden, Anregungen und Verbesserungsvorschläge vorbringen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 | Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitgliedschaft. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zur Unterstützung der Vereinsziele verpflichtet. Ein Antrag auf Mitgliedschaft wird von den Mitgliedern bewilligt oder abgelehnt (2/3 Mehrheit). Die Mitgliedschaft ist nicht auf das Vereinsgebiet beschränkt. Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern mit Geschäftsbetrieb (z.B. Gastronomie, Einzelhandel) in der Klaragasse oder in direkter Umgebung der Klaragasse laut dem dieser Satzung angehängten Auszug aus dem Stadtplan, und nicht stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern, deren Wohnsitz oder Arbeitsplatz laut dem dieser Satzung angehängten Auszug aus dem Stadtplan nicht in der Klaragasse liegt. 

(2) Der Verein Klaragasse e.V. kann auch mit einer Fördermitgliedschaft unterstützt werden. Fördermitglieder unterscheiden sich von den ordentlichen Mitgliedern dadurch, dass sie die Vereinsarbeit durch besondere Leistungen (z.B. ihren Mitgliedsbeitrag) fördern, ohne die Rechte, die sich mit einer ordentlichen Mitgliedschaft verbinden, im Verein ausüben zu können. Sie haben kein Stimmrecht, werden aber zur einmal im Jahr stattfindenden Jahreshauptversammlung eingeladen und können nach §37 BGB die Einberufung einer Mitgliederversammlung einfordern. Die Fördermitgliedschaft ist monatlich kündbar. 

(3) Die Mitgliedschaft geht verloren:

  • Durch förmliche Ausschließung aufgrund eines groben Verstoßes gegen den Vereinszweck und / oder die Vereinsinteressen. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss der ordentlichen Mitglieder (nicht Fördermitglieder). Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss in einer Mitgliederversammlung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben werden.
  • Durch Zahlungsrückstand bei den Mitgliederbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden wenn nach Absendung der zweiten Mahnung 6 Wochen vergangen sind und die Streichung in dieser angekündigt wird. 
  • Durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt wird. 
  • Durch Tod. 

§ 4 | Beiträge

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. 

Zweckgebundene Spenden, zum Beispiel als Unterstützung für ein Mitglied oder die Aktivitäten eines Mitgliedes dürfen nur hierfür verwendet werden und nicht als Unterstützung für den Verein an sich. 

(2) Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Er ist fällig bei Eintritt in den Verein, später zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. 

(3) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

§ 5 | Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Vorstandschaft (1. – 3. Vorstand), die Beisitzer:innen (1. – 3. Beisitzer:in) und die Kassenprüferin / der Kassenprüfer. 



§ 6 | Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung im Sinne einer Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mehr als 25% der Mitglieder das schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. 

(2) Aufgabe der Mitgliederversammlung im Sinne einer Jahreshauptversammlung ist:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,
b) die Entlastung des Vorstandes.
c) die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer.
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins. 
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(4) Die Beschlüsse der ordentlichen Jahreshauptversammlungen und aller außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten.

§ 7 | Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn von §26BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. 

(2) Die Vorstandswahlen und die Wahlen der Beisitzer:innen finden geheim statt. Es ist eine relative Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen nötig, um jemanden zu wählen. 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann für Geschäfte der laufenden Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführer:innen bestellen. 

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis; die stellvertretenden Vorsitzenden werden jedoch im Innenverhältnis angewiesen, hiervon nur im Falle der Verhinderung eines Vorstandes Gebrauch zu machen.

§ 8 | Satzungsänderung

(1) Die Satzung des Klaragasse & Freunde e.V. kann nur mittels ¾ Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder bei einer Mitgliederversammlung geändert werden. Bei Satzungsänderungen geht eine Meldung an das zuständige Finanzamt.

§ 9 | Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und dem / der Protokollführer:in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 | Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.